Kindeswohlgefährdung

Das Wohl der Kinder liegt uns sehr am Herzen. Wir sind verpflichtet Gefahren von Kindern abzuwenden (präventiv) und nach Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von uns betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen (SGB VIII §8a). Bei der Gefährdungseinschätzung ist eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen.

Wird der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt, so werden die Eltern in den Prozess der Klärung einbezogen.